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Art 2

Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen an die Neuordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes

Die von den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Aurich, Bremen, Hamburg, Kiel, Münster, Duisburg, Hannover, Mainz, Würzburg, Regensburg, Stuttgart und Freiburg auf Grund von Rechtsverordnungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen vorübergehender Art bleiben in Kraft, bis ihre Geltung durch Zeitablauf endet oder bis die nunmehr zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion sie aufhebt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000090976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a83c951d1c244565ae81742417df6bf5dc8184b1ae93076b2b78872a7f97997

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