WStG
§ 43Unterlassene Meldung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 55
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002980957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45ba9ff0e5a1d982085dd1931a1fb7c7569328f4ba740127b83566548be8dbd6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 109e StGBSabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
„(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Meuterei (§ 27) oder einer Sabotage (§ 109e Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, …“
- § 139 StGBStraflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
„… nterläßt, unverzüglich Meldung zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. (2) § 139 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“