WStG
§ 42Unwahre dienstliche Meldung
- 1.
- in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,
- 2.
- eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder
- 3.
- eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 55
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002980957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45ba9ff0e5a1d982085dd1931a1fb7c7569328f4ba740127b83566548be8dbd6