WStHAusbV
§ 16Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
- 1.
- Betonwerksteine, Naturwerksteine oder Werksteine aus künstlichen Materialien herzustellen,
- 2.
- Werksteine durch Schalung, Heraussägen oder Modellieren in Form zu bringen,
- 3.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 4.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR116800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da301be61bc81988cc630f63057f9f422c867b171dd5b4288d141abe7aea6baa