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WStHAusbV

§ 15Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

(1) Im Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien mechanisch, thermisch und chemisch zu bearbeiten,
2.
Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien zu behandeln, zu reinigen und zu pflegen,
3.
Methoden der Oberflächenbearbeitung hinsichtlich der Nutzungsbedingungen und des Verwendungszwecks auszuwählen,
4.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
5.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Während der Arbeitsprobe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da301be61bc81988cc630f63057f9f422c867b171dd5b4288d141abe7aea6baa

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