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WStatG

§ 7Ergebnisfeststellung

Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

(1) Durch die Statistiken nach § 2 und die wahlstatistischen Auszählungen nach § 6 darf die Feststellung von Wahlergebnissen nicht verzögert werden.
(2) Die statistischen Ämter der Länder teilen die Ergebnisse der Statistiken nach § 2 dem Statistischen Bundesamt mit.
(3) Nach Abschluß der Aufbereitung durch die statistischen Ämter der Länder sind die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeindebehörden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 27.4.2013 I 962

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102310999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86db51a0700f88b51f787b8d0af3f97302b990e9007bd4c6dd5db1cd39cf13cc

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