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WStatG

§ 6Wahlstatistische Auszählungen der Gemeinden

Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Gemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach § 2 ausgewählten in weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür jeweils insgesamt 15 vom Hundert der in ihr gelegenen Wahlbezirke und Briefwahlbezirke nicht überschreiten. § 3 Satz 3 bis 5 sowie § 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden mit einer Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllt, vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 27.4.2013 I 962

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102310999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86db51a0700f88b51f787b8d0af3f97302b990e9007bd4c6dd5db1cd39cf13cc

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