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WSG

§ 7Anpassung des Wehrsoldes

Wehrsoldgesetz

Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Hinweis: Zur Bekanntmachung der nach § 7 Satz 2 geltenden Beträge
ab 1.4.2021 u. 1.4.2022 vgl. Bek. v. 31.8.2021 I 4188 (WSG2020§7Satz2Bek 2021) u.
ab 1.3.2024 vgl. Bek. v. 19.1.2024 I Nr. 20 (WSG2020§7Satz2Bek 2024) +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Sonst: Ersetzt G 53-1 v. 30.3.1957 I 308 (WSG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115800019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c21a5b45440b4eff96a48b46549e9f8b5bde62c5b3c6cbc7bc80a34b13abe716

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