WSG
§ 5Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt G 53-1 v. 30.3.1957 I 308 (WSG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115800019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c21a5b45440b4eff96a48b46549e9f8b5bde62c5b3c6cbc7bc80a34b13abe716
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 BBhVBerücksichtigungsfähige Personen
„Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn die Soldatin Soldatin auf Zeit …“