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WSF-KostV

§ 5Fälligkeit

Verordnung über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen

(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, die Kreditanstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest. Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2.
(2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.3.2025 I Nr. 82

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59d17b4cfaf8effcec1abcdad4f4de8d6a1958c6953ecf61e0000fccd71048be

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