WSF-ÜV
§ 9Sonstige Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen
- 1.
- Weisungen erteilen,
- 2.
- Entscheidungen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung sowie Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds selbst treffen und
- 3.
- sonstige Durchführungshinweise und Vorgaben für die Wahrnehmung der an die Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragenen Aufgaben festlegen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR205500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e5bf185cc6ffca438fd5cc738d7325e7a9ca9a392e15952cc28ee3930b36f71