(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Finanzagentur können sich mit Zustimmung und nach Maßgabe des Bundesministeriums der Finanzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung geeigneter Dritter bedienen. Soweit es sich hier nicht um Aufgaben nach § 7 dieser Verordnung handelt, ergehen die Maßgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(2) Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmungen des Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergangenen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.
(3) Die beteiligten Institutionen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten und untereinander oder mit beauftragten Dritten austauschen, soweit dies nach § 25 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes für Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes bzw. der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft erforderlich ist.
(4) § 3b Absatz 1 bis 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.
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