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WpSchCHEGDV

§ 2

Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(1) Das in § 1 beschriebene Zeichen wird für den allgemeinen Gebrauch freigegeben.
(2) Wegen seiner Verwendung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können keine Ansprüche aus bestehenden Schutzrechten für Marken oder Ausstattungen geltend gemacht werden.
(3) Marken, die das beschriebene Zeichen oder verwechslungsfähige Nachahmungen davon enthalten, können nicht mehr in das Register eingetragen werden.
(4) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011550936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab8ba3cd38d9b65099e94510420a3deb3251cc7db4250d32d8f85ea72e356c0c

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