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WpSchCHEGDV

§ 1

Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Ein aufrechtes, gleicharmiges, geradliniges weißes Kreuz auf grünem Grund gilt nicht als Nachahmung des schweizerischen Wappens, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011550936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab8ba3cd38d9b65099e94510420a3deb3251cc7db4250d32d8f85ea72e356c0c

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