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§ 24aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2631
- 1.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Absatz 3, ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
- 2.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b, nicht sicherstellt, dass ein Informationsblatt einer Voremissionsprüfung unterzogen wurde oder dass ein externer Prüfer eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat,
- 3.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b, einen Allokationsbericht mit den Angaben nach Anhang II nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 4.
- entgegen Artikel 11 Absatz 4, 5 oder Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, einen Allokationsbericht nicht unverzüglich nach seiner Erstellung oder seiner Änderung einer Nachemissionsprüfung unterziehen lässt,
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, einen Allokationsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ändert,
- 6.
- entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, nicht sicherstellt, dass ein Allokationsberichts oder eine Überprüfung veröffentlicht wird,
- 7.
- entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, nicht sicherstellt, dass dem Prüfer mindestens 90 Tage für die Überprüfung eines Allokationsberichts zur Verfügung stehen,
- 8.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, einen Bericht mit den Angaben nach Anhang III nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht unverzüglich nach seiner Erstellung veröffentlicht,
- 9.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Wertpapier mit der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ öffentlich anbietet,
- 10.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis e oder Buchstabe f, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b, eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 11.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b, eine Prüfung eines Wirkungsberichts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach deren Erhalt veröffentlicht,
- 12.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1
- a)
- Buchstabe a, d oder Buchstabe f, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Absatz 3, oder
- b)
- Buchstabe b, c, e, g oder Buchstabe h,
- 13.
- entgegen Artikel 15 Absatz 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b, eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 14.
- entgegen Artikel 18 Absatz 4 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder
- 15.
- entgegen Artikel 19 Absatz 3 eine dort genannte Information
- a)
- nicht oder nicht unverzüglich nach Aufnahme in den Prospekt in das Informationsblatt oder
- b)
- nicht oder nicht zusammen mit der jährlich vorzunehmenden Aktualisierung in den Allokationsbericht
- 1.
- eine Verbriefungsanleihe unter der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ öffentlich anbietet, obwohl eine verbriefte Risikoposition dieser Verbriefungsanleihe der Finanzierung einer in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Tätigkeit dient,
- 2.
- eine Verbriefungsanleihe unter der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ öffentlich anbietet, obwohl eine verbriefte Risikoposition dieser Verbriefungsanleihe der Finanzierung einer in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung 2023/2631 genannten Tätigkeit dient, die ein in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485 (ABl. L, 2023/2485, 21.11.2023) geändert worden ist, genanntes Kriterium zur „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nicht erfüllt,
- 3.
- einen Prospekt für eine als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnete Verbriefungsanleihe veröffentlicht, der die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannte Erklärung nicht enthält, oder
- 4.
- als Emittent oder Originator einer als nachhaltig vermarkteten oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihe bei der Veröffentlichung einer in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Information eine Vorlage verwendet, die einer in Artikel 21 Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Vorgabe nicht entspricht.
- 1.
- des Absatzes 1 und
- 2.
- der Absätze 2 und 3
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR169810005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0209b43fac6f50de07e25f28c1f2ab3315c0374a0a06d63028cda774e00c3430