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WpPG

§ 23Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist

Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169810005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0209b43fac6f50de07e25f28c1f2ab3315c0374a0a06d63028cda774e00c3430

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