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WpIVergV

§ 16Anpassung bestehender Vereinbarungen

Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme von Mittleren Wertpapierinstituten

(1) Das Wertpapierinstitut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende
1.
Verträge mit Risikoträgern,
2.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
3.
betriebliche Übungen,
die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, unverzüglich angepasst werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0050A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 243796061599e7c431634ef7b9f53537b005d77242f4aee6165f8de109796465

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