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WpIVergV

§ 15Information über Vergütungssysteme

Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme von Mittleren Wertpapierinstituten

(1) Die Risikoträger müssen durch das Wertpapierinstitut in Textform über die Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütungssysteme und insbesondere über die Ausgestaltung der für sie relevanten Vergütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden.
(2) Die weiteren Informationen zu Vergütungssystemen, die nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/2033 von dem Wertpapierinstitut offenzulegen sind, sind allen Risikoträgern in Textform zugänglich zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0050A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 243796061599e7c431634ef7b9f53537b005d77242f4aee6165f8de109796465

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