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WpIPrüfbV

§ 18Ermittlung der Eigenmittel

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte

(1) Es ist zu beurteilen, ob die von dem Wertpapierinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals angemessen sind und ob das Wertpapierinstitut die aus Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 folgenden Anzeigepflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.
(2) Die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist jeweils gesondert zu beurteilen die korrekte Berechnung
1.
der fixen Gemeinkosten nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033,
2.
des permanenten Mindestkapitals nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie
3.
der K-Faktor-Anforderung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2026 I Nr. 256

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a7b81b346313ea54debe52f9c8ab273d100a368db10d5aed096c0e76b7c0f1b

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