WpIPrüfbV
§ 13Hinweisgebersystem
- 1.
- das Wertpapierinstitut nach § 13 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ein angemessenes Verfahren eingerichtet hat, das seinen Mitarbeitern ermöglicht, mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben und möglicherweise strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens über einen speziellen unabhängigen Kanal zu melden, und
- 2.
- dabei die Vertraulichkeit der Identität der Mitarbeiter gewahrt wird.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2026 I Nr. 256
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15E0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a7b81b346313ea54debe52f9c8ab273d100a368db10d5aed096c0e76b7c0f1b