(1) Das Wertpapierinstitut darf nach Erlass des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, dem Wertpapierinstitut die Vermögensminderungen zu erstatten, die aus diesen Geschäften insgesamt entstehen, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus offenen Wertpapierverbindlichkeiten erforderlich ist.
(2) Die Bundesanstalt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte oder die Verwaltung des Wertpapierinstituts sachgerecht ist. Dabei kann sie insbesondere die Erstattung von Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden sind oder bei dem Wertpapierinstitut eingegangen sind. Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulassen kann.
(3) Solange Maßnahmen nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind Zwangsvollstreckung, Arrest und einstweilige Verfügung in das Vermögen des Wertpapierinstituts nicht zulässig. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen einschließlich interoperabler Systeme sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entgegen einer Anordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über eine zwischengeschaltete Stelle entgegengenommen worden ist oder eingegangen ist oder bei dem Wertpapierinstitut eingegangen ist und deren Erstattung die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 2 angeordnet hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
„… Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entgegen einer Anordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Numm …“
„… Unternehmen (§ 79 Absatz 2 WpIG) nach Zeitaufwand 29.7 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 WpIG nach Zeitaufwand 29.8 Zulassung als Datenbereitstellungsdienst 29.8.1 Zulassung nach § 78e Absatz 1 WpIG i. V. m. Artik …“
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.