WpIG
§ 67Anzeigepflichten von Geschäftsleitern, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten Finanzholdinggesellschaften
Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
- 1.
- die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
- 2.
- die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. Eine unmittelbare Beteiligung liegt vor, wenn mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens gehalten werden.
- 1.
- die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht,
- 2.
- das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich geführt hat,
- 3.
- Änderungen der Struktur der Investmentholdinggruppe in der Weise, dass die Investmentholdinggruppe künftig branchenübergreifend tätig wird,
- 4.
- die Bestellung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und
- 5.
- das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099010021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82f59f0767b464323e77cc99bf71522d71d922e2fdcb48e3bb38c75ff48f7dcb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 WpI-AnzV(zu den §§ 4 und 10) Formular WpI-PV Anzeige über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz
„… Besetzung 6. Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft (§ 67 Absatz 2 WpIG) Art der Anzeige Datum der Wirksamkeit Grund für das Ausscheiden 7. Änderungen bei der Ersatzperson im Verhinderungsfal …“
- Anlage 6 WpI-AnzV(zu § 14) Formular WpI-AB Aktivische Beteiligungsanzeige
„… r 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 WpIG) □ Nachgeordnete Unternehmen von Investmentholdinggesellschaften (§ 67 Absatz 2 Satz 2 WpIG) 2.2 Anlass der Anzeige □ Entstehen □ Veränderung □ Beendigung einer bedeutenden Beteiligung 2.3 Beteiligungsunternehme …“