WpIG
§ 66Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
- 1.
- die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, wenn seine bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder es von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wird; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, und
- 2.
- die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.
- 1.
- die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, die für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, und
- 2.
- die Informationen zum Vergleich der Diversität in den Instituten, die für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099010021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82f59f0767b464323e77cc99bf71522d71d922e2fdcb48e3bb38c75ff48f7dcb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 19 WpI-AnzVEinreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank
„… rdnung zu verwenden: 1. für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Gewinn- und Verlustrechnung –“ nach Anlage 9 und 2. für den Vermögensstatus das Formular „Finanzinformationen gemäß § …“