WpI-InhKontrollV
§ 6Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben
Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes
- 1.
- den vollständigen Namen,
- 2.
- den Geburtsnamen,
- 3.
- das Geburtsdatum,
- 4.
- den Geburtsort,
- 5.
- das Geburtsland,
- 6.
- die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
- 7.
- die Staatsangehörigkeit,
- 8.
- die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,
- 9.
- Weiterbildungsmaßnahmen und
- 10.
- die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:
- a)
- der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,
- b)
- die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,
- c)
- die Vertretungsmacht dieser Person,
- d)
- ihre internen Entscheidungskompetenzen und
- e)
- die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.
Stand: Geändert durch Art. 47 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0090A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65dd8c7f384682956859631953356b21ea4fbab1a8f18393f5f05236c7badc2e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 150 GewOAuskunft auf Antrag der betroffenen Person
„… haben, haben zusätzlich beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregi …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 WpI-InhKontrollV(zu § 5 Absatz 1 Satz 1) Formular WpI-EENP Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)
„… opie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird § 6 Absatz 1 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 □ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ …“
- Anlage 2 WpI-InhKontrollV(zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Formular WpI-EEKNP Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)
„… der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung § 6 Absatz 2 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 □ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ …“