WpI-InhKontrollV
Anlage 4(zu § 5 Absatz 3) Formular WpI-KB Anlage Nr. _ _
Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes
| (wird durch die Behörde ausgefüllt) Ident-Nummer des Unternehmens | Lfd. Nr. | Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat, Ordnungsmerkmale Registereintragung, Wirtschaftszweig, Ident- Nummer (falls bekannt), bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden), voll- ständiger Name und Geburts- datum, Rechtsträgerkennung4, | Kapital des Unternehmens | Verhältnis zum Ziel- unternehmen | |||||||||
| Tsd. Euro | Fremdwährung | ||||||||||||
| Währung | Tsd. | ||||||||||||
| Beteiligtes Unternehmen | Beteiligungs- unternehmen | besonderer Vermittler | Art10 | Kapitalanteil, | Stimmrechts- anteil in Prozent11, | beherr- schender Einfluss | |
| in Prozent | Tsd. Euro | ||||||
Dabei ist in einer Zeile der Beteiligungsstruktur jeweils nur eine Beteiligungsbeziehung zwischen zwei Parteien darzustellen. Die Anzahl der Zeilen in der „Beteiligungsstruktur“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
In der ersten Zeile ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ stets der Anzeigepflichtige und in der zweiten Spalte grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen einzutragen, das Anteile an dem ihm nachfolgenden zweiten Beteiligungsunternehmen dem Anzeigepflichtigen vermittelt. In der folgenden Zeile, in der die Beziehung (Verkettung) zwischen dem ersten und dem zweiten Beteiligungsunternehmen darzustellen ist, tritt grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen an die Stelle des Anzeigepflichtigen (Spalte 1), und das zweite Beteiligungsunternehmen tritt grundsätzlich an die Stelle des ersten Beteiligungsunternehmens (Spalte 2). Entsprechendes gilt für die Darstellung der folgenden Beteiligungsbeziehungen bis hin zum Zielunternehmen, das stets in Spalte 2 einzutragen ist.
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass in einer oder mehreren Beteiligungsbeziehungen eine sonstige Stimmrechtszurechnung nach § 2 Absatz 23 WpIG oder eine sonstige Zurechnung von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen durch Zusammenwirken mit anderen erfolgt. Die Beteiligungsbeziehungen sind dann wie folgt darzustellen: Derjenige, der in der jeweils betrachteten Beteiligungsbeziehung die betreffenden Anteile unmittelbar hält, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“, und derjenige, dem die betreffenden Anteile zugerechnet werden, ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ einzutragen. Diese Differenzierung ist aus technischen Gründen vorzunehmen und ermöglicht getrennte Auswertungen durch die Behörde.
| Verhältnis | besonderer Vermittler | Spalte Art |
| § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG | Dritter im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG (insb. Treuhänder) | „T“ |
| § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WpHG | Sicherungsnehmer | „S“ |
| § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WpHG | Nießbrauchsgeber | „N“ |
| § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WpHG | Erklärungsempfänger | „E“ |
| § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpHG | Vertretener im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpHG | „V“ |
| § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WpHG | Auf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WpHG | „A“ |
| § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 WpHG | Verwahrer im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 WpHG | „W“ |
| § 34 Absatz 2 Satz 1 WpHG | Dritter im Sinne des § 34 Absatz 2 Satz 1 WpHG | „D“ |
| Unterbeteiligungsverhältnis | Hauptbeteiligter | „H“ |
| Zusammenwirken in sonstiger Weise | Vermittelnder | „Z“ |
Stand: Geändert durch Art. 47 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0090A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65dd8c7f384682956859631953356b21ea4fbab1a8f18393f5f05236c7badc2e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 34 WpHGZurechnung von Stimmrechten
„… nisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig. Verhältnis besonderer Vermittler Spalte Art § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG Dritter im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG (insb. Treuhänder) „T“ § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WpHG Siche …“
- § 2 WpIGBegriffsbestimmungen
„… lle vermittelnden Unternehmen, alle sonstigen Vermittler von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach § 2 Absatz 23 WpIG einschließlich der Personen, mit denen im Zusammenwirken in sonstiger Weise eine bedeutende Beteiligung gehalten werden …“