WpI-AnzV
§ 15Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz
- 1.
- durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals am Wertpapierinstitut erreicht, über- oder unterschritten werden,
- 2.
- das Wertpapierinstitut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
- 3.
- unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder
- 4.
- sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15D0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7040ecad20c0984dbbd6bc8338d4a98e21ea5b591be2f337ea3f73e3af396b2c