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WpI-AnzV

§ 12Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz

(1) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenzüberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet wurde,
2.
die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und
3.
die Bezeichnung aller aufgenommenen oder beendeten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
Für die Anzeige ist das Formular „Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat“ nach Anlage 5 zu verwenden.
(2) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist für jeden Drittstaat einzeln einzureichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15D0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7040ecad20c0984dbbd6bc8338d4a98e21ea5b591be2f337ea3f73e3af396b2c

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