WpI-AnzV
§ 12Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz
- 1.
- die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenzüberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet wurde,
- 2.
- die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und
- 3.
- die Bezeichnung aller aufgenommenen oder beendeten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15D0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7040ecad20c0984dbbd6bc8338d4a98e21ea5b591be2f337ea3f73e3af396b2c