WpI-AnzV
Anlage 8(zu § 15) Formular WpI-PB Passivische Beteiligungsanzeige
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz
| Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung | Ident-Nummer des Wertpapierinstituts | ||||||||||
| Wird von der Behörde ausgefüllt | ||||||||||||
| 1. Angaben zum Wertpapierinstitut | |
| Firma (laut Registereintragung) | |
| Sitz mit PLZ | |
| BAK-Nummer | |
| 2. Anzeige | ||||
| □ Einzelanzeige □ Sammelanzeige (Das ist Teilanzeige Nummer __ von insgesamt __ Teilanzeigen.) | ||||
| Datum der Wirksamkeit/Stichtag | ||||
| 2.1 Art der Anzeige | □ Bedeutende Beteiligung (§ 64 Absatz 1 Nummer 9, § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG) □ Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem dem Wertpapierinstitut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG) | |||
| 2.2 Anlass der Anzeige | □ Erwerb | □ Veränderung | □ Aufgabe | |
| einer bedeutenden Beteiligung | ||||
| 2.3 Anteilseigner | ||||
| Name/Firma und Rechtsform (laut Registereintragung) | ||||
| Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) | ||||
| Sitz mit PLZ | ||||
| Sitzstaat | ||||
| Ident-Nummer (falls bekannt) | ||||
| Register-Nummer/Amtsgericht2 | LEI | Wirtschaftszweig | Servicenummer | |
| 2.4 Angaben zum nachgeordneten ausländischen Unternehmen (nur auszufüllen bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG)) | ||||
| Firma und Rechtsform (laut Registereintragung) | ||||
| Sitz mit PLZ | ||||
| Sitzstaat | ||||
| Ident-Nummer (falls bekannt) | LEI3 | Wirtschaftszweig4 | Servicenummer5 | |
| 3. Angaben zu den Beteiligungsquoten, | |||||||||||||
| (wird durch die Bundesbank ausgefüllt) Ident-Nummer des Anteilseigners/ Beteiligungsunternehmens | Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI; Wirtschaftszweig; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des vollständigen Namen und Geburtsdatum; Ident-Nummer (falls bekannt); Servicenummer | Kapitalanteil, | Kapital des Wertpapier- instituts/Unter- nehmens Tsd. Euro | Stimm- rechts-an- teil10, in Prozent | Verhältnis zum Wert- papier- institut | ||||||||
| % | Tsd. Euro | ||||||||||||
| Der Anteilseigner hält an dem Wertpapierinstitut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von ____ Prozent. | |||||||||||||
| 4. Weitere Angaben | |
| 4.1 Wird die Beteiligung an dem Wertpapierinstitut (bei Anzeigen nach § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG: an dem nachgeordneten ausländischen Unternehmen) von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen gehalten | |
| □ Nein. | □ Ja. Es sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen. |
| 4.2 Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden | |
| □ Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden. | |
| 4.3 Wird das Wertpapierinstitut durch den Erwerb Teil einer Gruppe? | |
| □ Nein. | □ Ja. Bitte geben Sie ein, um welche Gruppe es sich handelt: |
| 5. Besondere Bemerkungen |
| 6. Kontakt für Rückfragen | |
| Name | |
| Telefon-Nummer | |
| 7. Unterschrift | |
| Ort/Datum | eigenhändige Unterschrift |
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
- –
- in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
- –
- die Beteiligung von einem Anteilseigner gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten wird,
- –
- sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt,
- –
- enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen (§ 1 Absatz 7 KWG) angezeigt werden. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen anzugeben,
- –
- eine bedeutende Beteiligung an einem dem anzeigepflichtigen Wertpapierinstitut gemäß § 10a Absatz 1 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen angezeigt wird. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom Anteilseigner zum nachgeordneten ausländischen Unternehmen anzugeben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15D0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7040ecad20c0984dbbd6bc8338d4a98e21ea5b591be2f337ea3f73e3af396b2c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (7)
- § 17 KAGBKapitalverwaltungsgesellschaften
„… Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB), Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG), Fina …“
- § 1 KWGBegriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
„… Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt, – enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen (§ 1 Absatz 7 KWG) angezeigt werden. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungsk …“
- § 10a KWGErmittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
„… n anzugeben, – eine bedeutende Beteiligung an einem dem anzeigepflichtigen Wertpapierinstitut gemäß § 10a Absatz 1 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen angezeigt wird. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei le …“
- § 7 VAGBegriffsbestimmungen
„… CRR), gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nummer 31 VAG), Wertpapierinstitut (§ 2 Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunte …“
- § 2 WpIGBegriffsbestimmungen
„… /Datum eigenhändige Unterschrift Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Kreditinstitut (§ 2 Absatz 15 WpIG), Finanzinstitut (§ 2 Absatz 36 WpIG), Finanzholdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR), gemischte Holdingg …“
- § 64 WpIGAnzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute
„… atum der Wirksamkeit/Stichtag 2.1 Art der Anzeige □ Bedeutende Beteiligung (§ 64 Absatz 1 Nummer 9, § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG) □ Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem dem Wertpapierinstitut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 64 …“
- § 1 ZAGBegriffsbestimmungen
„… (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 1 VAG), Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB), Rückversicherungsunte …“