WpHG
§ 81Geschäftsleiter
Gesetz über den Wertpapierhandel
- 1.
- unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie aller von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen einzuhaltenden Anforderungen
- a)
- die Organisation zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Mittel, und organisatorischen Regelungen sowie
- b)
- ob das Personal über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,
- 2.
- die Geschäftspolitik hinsichtlich
- a)
- der angebotenen oder erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen und
- b)
- der angebotenen oder vertriebenen Produkte,
- 3.
- die Vergütungsregelungen für Personen, die an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für Kunden beteiligt sind, und die ausgerichtet sein müssen auf
- a)
- eine verantwortungsvolle Unternehmensführung,
- b)
- die faire Behandlung der Kunden und
- c)
- die Vermeidung von Interessenkonflikten im Verhältnis zu den Kunden.
- 1.
- die Eignung und die Umsetzung der strategischen Ziele des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,
- 2.
- die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und
- 3.
- die Angemessenheit der Unternehmensstrategie hinsichtlich der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen an die Kunden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR174910994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2bba65505e2517d1bd5e11749b4ff1592aa4ece0226797cfa90bdb4f80fb074e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WpDPV(zu § 18 Absatz 1)
„… gen an das Interessenkonfliktmanagement im Emissions- und Platzierungsgeschäft 12 § 80 Abs. 9 − 13; § 81 Abs. 4 WpHG; § 11 Abs. 1, 2, 6 − 9, 12 − 15, § 12 Abs. 1 − 4 S. 1, Abs. 8, 11, 12 WpDPVerOV Verfahren und Maßnahmen zur Sicherstell …“