Zum Gesetzesinhalt

WpHG

§ 79Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern

Gesetz über den Wertpapierhandel

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR174910994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2bba65505e2517d1bd5e11749b4ff1592aa4ece0226797cfa90bdb4f80fb074e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WpDPV(zu § 18 Absatz 1)

    „… häfte und Dienstleistungen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WpHG Transparenzanforderungen; Handelspflicht 29 § 79 WpHG Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern 30 Art. 27 VO (EU) Nr. 600/2014 Bereitstellung durch benannte ve …“