WpDVerOV
§ 20Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
- 1.
- von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind und
- 2.
- in dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden, erforderlich sind, um als Mitarbeiter einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer vergleichbaren Tätigkeit betraut zu werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Ersetzt V 4110-4-13 v. 20.7.2007 I 1432 (WpDVerOV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR356600017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b26822cc938d2cd08ebbd14ae9aa94af93bb1b73bf24ab348c3f96c5c7ff006