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WpDVerOV

§ 19Berufsqualifikation als Sachkundenachweis

Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen:
1.
für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, des § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 ein Abschlusszeugnis eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Banken, Finanzdienstleistungen oder Kapitalmarkt (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt;
2.
für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus:
a)
Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt oder -wirtin einer Bank- oder Sparkassenakademie,
b)
Abschlusszeugnis als Sparkassenfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie) oder Bankfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie),
c)
Abschlusszeugnis als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin, Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK), Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) oder als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
d)
Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, Investmentfondskaufmann oder -frau oder als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen,
sofern bei diesen Ausbildungen die in § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, genannten Kenntnisse vermittelt werden;
3.
über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde im Sinne des § 15 Absatz 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, sofern bei diesen Ausbildungen die in § 15 Absatz 2 genannten Kenntnisse vermittelt werden;
4.
für die Sachkunde im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2:
a)
ein Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt,
b)
ein Abschlusszeugnis nach Nummer 1, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt, oder
c)
ein Abschlusszeugnis nach Nummer 2 Buchstabe a.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt V 4110-4-13 v. 20.7.2007 I 1432 (WpDVerOV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR356600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b26822cc938d2cd08ebbd14ae9aa94af93bb1b73bf24ab348c3f96c5c7ff006

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