WpDVerOV
§ 19Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
- 1.
- für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, des § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 ein Abschlusszeugnis eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Banken, Finanzdienstleistungen oder Kapitalmarkt (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt;
- 2.
- für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus:
- a)
- Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt oder -wirtin einer Bank- oder Sparkassenakademie,
- b)
- Abschlusszeugnis als Sparkassenfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie) oder Bankfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie),
- c)
- Abschlusszeugnis als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin, Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK), Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) oder als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
- d)
- Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, Investmentfondskaufmann oder -frau oder als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen,
- 3.
- über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde im Sinne des § 15 Absatz 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, sofern bei diesen Ausbildungen die in § 15 Absatz 2 genannten Kenntnisse vermittelt werden;
- 4.
- für die Sachkunde im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2:
- a)
- ein Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt,
- b)
- ein Abschlusszeugnis nach Nummer 1, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt, oder
- c)
- ein Abschlusszeugnis nach Nummer 2 Buchstabe a.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Ersetzt V 4110-4-13 v. 20.7.2007 I 1432 (WpDVerOV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR356600017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b26822cc938d2cd08ebbd14ae9aa94af93bb1b73bf24ab348c3f96c5c7ff006