Zum Gesetzesinhalt

DepotG

§ 17aVerfügungen über Wertpapiere

Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Verfügungen über Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die mit rechtsbegründender Wirkung in ein Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht werden, unterliegen dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird, in dem unmittelbar zugunsten des Verfügungsempfängers die rechtsbegründende Eintragung vorgenommen wird, oder in dem sich die kontoführende Haupt- oder Zweigstelle des Verwahrers befindet, die dem Verfügungsempfänger die rechtsbegründende Gutschrift erteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001710937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09cfef97ffc5157b1fed7e458d5110576f6cde0d9df1569092d7575363066486

XML-Quelle beim Herausgeber