DepotG
§ 16Befreiung von Formvorschriften
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
- 1.
- in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder
- 2.
- im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden braucht oder
- 3.
- nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001710937
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09cfef97ffc5157b1fed7e458d5110576f6cde0d9df1569092d7575363066486