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DepotG

§ 16Befreiung von Formvorschriften

Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Die Formvorschriften des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10, 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der
1.
in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder
2.
im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden braucht oder
3.
nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001710937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09cfef97ffc5157b1fed7e458d5110576f6cde0d9df1569092d7575363066486

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