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§ 30

Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

(1) Die Anmeldestelle kann, nachdem sie die Anmeldung, Nachanmeldung oder Wiederanmeldung der Prüfstelle vorgelegt hat, ihre weiteren Aufgaben im Wertpapierbereinigungsverfahren durch Vertrag einem anderen Kreditinstitut übertragen, das als Anmeldestelle zugelassen ist. Ohne Zustimmung des Anmelders dürfen die Aufgaben nur übertragen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Mit der Übertragung tritt die neue Anmeldestelle an die Stelle der bisherigen Anmeldestelle. Dies gilt auch für die Aufgaben, die der bisherigen Anmeldestelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Altsparergesetzes sowie als Vermittlungsstelle nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsergänzungsgesetz vom 26. April 1954 (Bundesanzeiger Nr. 81 vom 28. April 1954) obliegen.
(3) Die bisherige Anmeldestelle hat den Anmelder von der Übertragung zu benachrichtigen, es sei denn, daß die Benachrichtigung untunlich ist. Die neue Anmeldestelle hat die Übertragung der Prüfstelle und den sonst beteiligten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Anmeldestellen nach § 42 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000450964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88dcdfbefdd9285d099103428ef9d8faf1363185ce23b1c8513fea58fa57e527

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