(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann die Aktien veräußern, die nach § 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere vom 16. Mai 1962 (Amtsblatt des Saarlandes S. 437) bei der Prüfstelle hinterlegt worden sind. Die Erlöse aus den Veräußerungen fließen an den Bund.
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann verlangen, daß die Prüfstelle die Geldbeträge, die bei ihr nach §§ 8, 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere hinterlegt worden sind, an den Bund zahlt. Das gleiche gilt für die Geldbeträge, welche die Prüfstelle auf Grund der treuhänderischen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere erlangt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
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