Zum Gesetzesinhalt

WPapBerSchlG

§ 11

Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

(1) Ein Aussteller, der nach §§ 12, 19 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes aus einer Kapitalschlußrechnung oder einer Schlußrechnung über die Erträge in Anspruch genommen werden kann, hat den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag an den Bund zu zahlen. Ist eine Ergänzungsrechnung (§ 14 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes) aufzustellen, so bestimmt sich der zu zahlende Betrag nach der Ergänzungsrechnung.
(2) Die Prüfstelle zeigt unverzüglich nach Bestätigung der Schlußrechnung oder der Ergänzungsrechnung dem Aussteller den zu zahlenden Betrag an und benachrichtigt den Präsidenten des Bundesausgleichsamts von der Anzeige. Der Aussteller hat den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zu zahlen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000450964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88dcdfbefdd9285d099103428ef9d8faf1363185ce23b1c8513fea58fa57e527

XML-Quelle beim Herausgeber