(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann nach Ablauf von drei Monaten nach dem Schlußtag, jedoch nicht früher als zwei Jahre nach dem Stichtag (§ 6 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), die Miteigentumsanteile oder anderen Rechte veräußern, die auf den nicht durch Anmeldungen, Nachanmeldungen oder Wiederanmeldungen belegten Betrag der Sammelurkunde entfallen. Er kann vom gleichen Zeitpunkt an von der Wertpapiersammelbank Zahlung der Geldbeträge verlangen, die sie für den nicht durch Anmeldungen, Nachanmeldungen oder Wiederanmeldungen belegten Betrag der Sammelurkunde erlangt hat. Die Erlöse aus den Veräußerungen und die von der Wertpapiersammelbank gezahlten Geldbeträge fließen an den Bund.
(2) Bei der Veräußerung von Wertpapieren soll der Präsident des Bundesausgleichsamts auf die Lage an den Wertpapiermärkten Rücksicht nehmen und hierzu einen Sachverständigenausschuß hören. Der Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus Kreisen des Bankgewerbes und der Aussteller bestellt. Die Veräußerung der Wertpapiere führt der Präsident des Bundesausgleichsamts im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch.
(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts gilt für die Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Hinterleger im Sinne der Vorschriften des Depotgesetzes über die Sammelverwahrung.
(4) Auf Aktien, die von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts veräußert werden, sind § 55 des Zweiten und § 26 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom Zeitpunkt der Veräußerung an nicht mehr anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
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