Zum Gesetzesinhalt

WPapBerBeendV

§ 1Ende der Aufbewahrung

Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung

Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR362900005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f23c3b0ccfacf281e6f64f358bb02c4d44ec4a4a811683ac7997934a585ace96

XML-Quelle beim Herausgeber