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WPapBerAV

§ 2

Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 40 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003170964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ded1e597a6393d08fe41ca95e787fef59ccd1f50237969a82e5ce8773d94955

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