WPapBerAV
§ 2
Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003170964
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ded1e597a6393d08fe41ca95e787fef59ccd1f50237969a82e5ce8773d94955