WpAV
§ 3aArt der Veröffentlichung von Informationen
- 1.
- die Information von Medien empfangen wird, zu denen auch solche gehören müssen, die die Information so rasch und so zeitgleich wie möglich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aktiv verbreiten können,
- 2.
- der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass
- a)
- der Absender der Information sicher identifiziert werden kann,
- b)
- ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist,
- c)
- Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können, und
- 3.
- bei der Übersendung der Information an die Medien
- a)
- der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift,
- b)
- ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
- c)
- der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und
- d)
- das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,
erkennbar ist.
- 1.
- die Person, die die Information an die Medien gesandt hat,
- 2.
- die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien,
- 3.
- den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien,
- 4.
- das Mittel der Übersendung an die Medien und
- 5.
- gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung
- 1.
- für eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 1) ergänzen, und
- 2.
- für eine Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 ergänzen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR337600004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b345c401239f7bda139a237fd992fbe82daa749f5602fd887ed77f77e4a27b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 10 WpÜGVeröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots
„… Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) in der jeweils geltenden Fassung und des § 3a der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung veröffentlicht wurden.“