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Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR337600004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b345c401239f7bda139a237fd992fbe82daa749f5602fd887ed77f77e4a27b

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelAbschnitt 1 Anwendungsbereich§ 1AnwendungsbereichAbschnitt 2 Anzeige von Verdachtsfällen§ 2Inhalt der Anzeige§ 3Art und Form der AnzeigeAbschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die VeröffentlichungUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 3aArt der Veröffentlichung von Informationen§ 3bSprache der Veröffentlichung§ 3cMitteilung der VeröffentlichungUnterabschnitt 2 Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung§ 4Inhalt der Veröffentlichung§ 5(weggefallen)§ 6(weggefallen)§ 7Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014§ 8Inhalt der Mitteilung§ 9Art und Form der MitteilungenUnterabschnitt 3 Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung§ 10Art der Veröffentlichung§ 11Mitteilung der VeröffentlichungUnterabschnitt 4 (weggefallen)Unterabschnitt 5 Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils§ 12Inhalt der Mitteilung§ 13Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes§ 14Sprache der Mitteilungen§ 15Inhalt und Format der Veröffentlichung§ 16Art und Sprache der Veröffentlichung§ 17Mitteilung der VeröffentlichungUnterabschnitt 6 Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten§ 18Art und Sprache der Veröffentlichung§ 19Mitteilung der Veröffentlichung§ 20Verfügbarkeit der Finanzberichte und ZahlungsberichteUnterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates§ 21Art der VeröffentlichungUnterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben§ 22Art, Sprache und Mitteilung der VeröffentlichungAbschnitt 4 Inkrafttreten§ 23InkrafttretenAnlage(zu § 12 Absatz 1)