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WpÜGAngebV

§ 10Antragsinhalt

Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
2.
Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft,
3.
Anzahl der vom Bieter und den gemeinsam handelnden Personen bereits gehaltenen Aktien und Stimmrechte und die ihnen nach § 30 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuzurechnenden Stimmrechte,
4.
Tag, an dem die Schwelle des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes überschritten wurde, und
5.
die den Antrag begründenden Tatsachen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.12.2023 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR426300001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0ffaa1a55df765922d9be696af7abb8e9b1b773fb54a05d96c63795a662bf0

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