WpÜG
§ 36Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
- 1.
- Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
- 2.
- Rechtsformwechsel oder
- 3.
- Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR382210001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0046f6e15829746d6bf3a95d1b4860915e9709cf0c5753bfd93d314ae3470ac1