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WpÜG

§ 36Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Die Bundesanstalt lässt auf Antrag zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch
1.
Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
2.
Rechtsformwechsel oder
3.
Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR382210001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0046f6e15829746d6bf3a95d1b4860915e9709cf0c5753bfd93d314ae3470ac1

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