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WoVermRG

§ 7

Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.4.2015 I 610

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017470971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14c957dec89d6a0fc4a8bb57ecc53cfea7ff513e6e63ed5424105e97aee54a03

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