(1) Die für die Grundsteuer zuständigen Stellen der Gemeinden oder die für die Gebäudebrandversicherung zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung Vor- und Familiennamen oder Bezeichnung sowie Anschrift der Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter, Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten der in die Erhebung einbezogenen Grundstücke, Gebäude und Wohnungen sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer der Erhebungseinheiten mit.
(2) Die Ämter für offene Vermögensfragen, die kommunalen Wohnungsverwaltungen, Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften teilen den statistischen Ämtern der Länder oder den Erhebungsstellen auf Anforderung die Anschriften der Eigentümer mit, die ab dem 1. Januar 1990 Gebäude erworben haben oder denen Gebäude rückübertragen worden sind.
(3) Die Einwohnermeldebehörden teilen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 den Erhebungsstellen auf Anforderung je Gebäude die Zahl der Personen sowie Straße und Hausnummer zur Bildung von Zählbezirken mit.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 an die Erhebungsstellen übermittelten Datenträger sind an die statistischen Ämter der Länder weiterzuleiten und dort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitraum zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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