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WoStatG

§ 10Art der Auskunftserteilung

Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen

(1) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen können mündlich gegenüber dem Erhebungsbeauftragten oder schriftlich beantwortet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten mündlich mitzuteilen.
(2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke
1.
unverzüglich dem Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder
2.
innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.
Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Name und Anschrift auf dem Umschlag anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR033700993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c1035247fc3183278da62f4fc0a9c0487ac4e25dfaa843e92a3206efe6062d

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