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WOSprAuG

§ 17Aufbewahrung der Wahlakten

Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 20.1.2022 I 69

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017980989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f4b3542d1ea6dd85d5a175040021c18801de447aca7df65d10ffe587c4af86e

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