(1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Eingang eines Wahlbriefs
1.
auf dem Wahlbriefumschlag das Datum seines Eingangs zu vermerken,
2.
in der Wählerliste bei dem Namen der Wählerin oder des Wählers den Eingang zu vermerken und
3.
den Wahlbrief unter Verschluss zu nehmen.
(2) Am ersten Arbeitstag nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Frist öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefumschläge und entnimmt diesen den Wahlumschlag und die vorgedruckte Erklärung. Ist die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so hat der Wahlvorstand diese in der Wählerliste zu vermerken und den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Diese muss so eingerichtet sein, dass die Wahlumschläge nicht entnommen werden können, ohne dass die Wahlurne geöffnet wird.
(3) Nicht ordnungsgemäß ist die Stimmabgabe, wenn
1.
ein Wahlbrief keinen Absender trägt,
2.
ein Wahlbrief nicht eine unterzeichnete vorgedruckte Erklärung des Absenders nach § 47 Nr. 2 enthält,
3.
der Stimmzettel nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingegangen ist,
4.
von einer Wählerin oder einem Wähler mehrere Wahlbriefe eingegangen sind oder
5.
ein Wahlbrief verspätet eingegangen ist.
Der Wahlvorstand hat diese Wahlbriefe gesondert zu verwahren; sie bleiben für die Wahl unberücksichtigt. Die Wahlumschläge dürfen nicht geöffnet werden. Sie sind drei Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu vernichten, es sei denn, die Wahl ist angefochten worden.
(4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurnen ausgezählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlurnen zu versiegeln.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640
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