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WOS

§ 47Vorbereitung der Stimmabgabe

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ordnung der Wahlvorschläge (§§ 20, 28 Abs. 2, §§ 57, 58) folgende, zur Stimmabgabe erforderliche Unterlagen herzustellen:
1.
Stimmzettel und Wahlumschläge;
2.
vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler zu unterzeichnende Erklärungen, in denen diese versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben, sowie
3.
Wahlbriefumschläge, die die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" tragen.
Die Stimmzettel müssen alle dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52239af8b5157aef680c01c2cee8639685f2159477a6642c89f29536dbe5a664

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